Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) liegt seit Juni 2026 vor. Er sieht ab 1. Januar 2027 vier neue Budgets vor, die Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege ersetzen sollen. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen. Für Ansparbeträge aus 2026 ist keine Übergangsregelung vorgesehen. Beschlossen ist noch nichts – bis dahin gilt das heutige Recht in voller Höhe. Unser Rat: Nutzen Sie Ihre Ansprüche für 2026 jetzt.
Wo steht die Reform gerade?
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 4. Juni 2026 den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz veröffentlicht. Seitdem ist die Reform mehrfach verschoben worden: Die geplanten Kabinettstermine vor der Sommerpause verstrichen, Ende Juli wechselte die Leitung des Ministeriums. Nach aktueller Planung soll das Kabinett den Entwurf im September 2026 beschließen; danach folgen Bundestag und Bundesrat. Ob das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 noch zu halten ist, gilt inzwischen als offen.
Was der Entwurf vorsieht
Kern der Reform sind vier neue Budgets, die die heutigen Einzelleistungen ersetzen sollen:
- Entlastungsbudget statt Pflegegeld – die monatlichen Beträge steigen, sollen aber auch Leistungen abdecken, die heute eigene Ansprüche sind, etwa die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Sachleistungsbudget statt Pflegesachleistung – für ambulante Pflegedienste.
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag – laut Entwurf bis zu 175 € monatlich (für Menschen unter 25 Jahren bis 300 €), einsetzbar ausschließlich bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag wie Metzler. Für Pflegegrad 1 soll dieses Budget ersatzlos entfallen; stattdessen ist eine „Pflegebegleitung" zur Beratung vorgesehen, die erst 2028 starten soll.
- Überbrückungsbudget statt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – nur noch für akute Situationen, nicht mehr als frei planbares Jahresbudget von 3.539 €.
Weitere geplante Punkte: höhere Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3, nur das halbe Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach Neueinstufung in Pflegegrad 2 oder 3, sowie häufigere Befristungen von Pflegegraden.
Was das für Familien in Stuhr, Weyhe und Umgebung heißt
Ehrlich betrachtet hat der Entwurf zwei Seiten. Für Familien mit Pflegegrad 2 bis 5, die anerkannte Alltagsbegleitung nutzen, kann das Sozialraumbudget mehr Stunden bedeuten als heute. Für Familien mit Pflegegrad 1 und für alle, die die Verhinderungspflege bisher für planbare Auszeiten genutzt haben, bedeutet er Verluste. Und für alle gilt: Was 2026 nicht genutzt wird, ist nach derzeitigem Stand weg.
- Entlastungsbetrag ausschöpfen. Prüfen Sie, wie viel von den 131 € pro Monat in diesem Jahr ungenutzt geblieben ist – angesparte Beträge lassen sich noch 2026 für Alltagsbegleitung einsetzen.
- Verhinderungspflege einplanen. Das Jahresbudget von 3.539 € (ab Pflegegrad 2) gibt es in dieser Form nur noch 2026. Eine Auszeit im Herbst ist jetzt sinnvoll.
- Pflegegrad prüfen oder beantragen. Höhere Punktschwellen sind geplant. Wer heute knapp an Pflegegrad 1, 2 oder 3 liegt, sollte die Begutachtung nicht aufschieben – und Höherstufungen jetzt beantragen.
Wie wir Sie durch die Umstellung begleiten
Wir sind ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Genau diese Angebote bleiben auch im neuen System der Weg, über den das Sozialraumbudget eingesetzt werden kann. Für Sie heißt das: Ihre Begleitung läuft weiter, die Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen weiterhin wir – auch wenn sich die Paragrafen ändern.
- Budget-Check 2026: Wir rechnen im kostenlosen Erstgespräch durch, was Ihnen in diesem Jahr noch zusteht und wie Sie es einsetzen.
- Anträge und Höherstufung: Wir begleiten Sie bei Pflegegrad-Antrag, Widerspruch und Begutachtung.
- Wir bleiben dran: Sobald Kabinett, Bundestag oder Bundesrat entscheiden, informieren wir unsere Familien direkt – und aktualisieren diesen Beitrag.
Dieser Beitrag beschreibt den Referentenentwurf des BMG vom 4. Juni 2026 und den Verfahrensstand vom 8. September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben zum neuen Recht sind Planungen und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.