Für berufstätige Angehörige

Pflege und Beruf vereinbaren – ohne sich selbst aufzureiben

Zwischen Job, eigener Familie und der Pflege der Eltern bleibt oft keine Luft. Sie müssen das nicht allein stemmen. Hier sind die Wege, die berufstätige Angehörige wirklich entlasten – von gesetzlichen Rechten bis zur stundenweisen Betreuung.

Das Wichtigste in Kürze
  • Berufstätige haben gesetzliche Ansprüche: bis zu 10 Tage kurzfristige Auszeit, Pflegezeit (bis 6 Monate) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate).
  • Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat finanziert stundenweise Alltagsbegleitung – genau dann, wenn Sie arbeiten.
  • Wer früh Hilfe organisiert, beugt dem eigenen Zusammenbruch vor. Entlastung ist kein Versagen, sondern Fürsorge – auch für sich selbst.

Warum es so schwer ist

Die meisten pflegenden Angehörigen sind zwischen 45 und 65 Jahre alt, mitten im Berufsleben, und pflegen nebenbei einen Elternteil. Studien zeigen seit Jahren dasselbe Bild: Die Doppelbelastung führt zu Erschöpfung, Schlafmangel und oft zu eigener Krankheit. Das Tückische daran ist, dass es schleichend passiert – man funktioniert, bis es nicht mehr geht.

Der wichtigste Satz vorweg: Sie dürfen sich Hilfe holen. Entlastung ist kein Zeichen von Schwäche oder mangelnder Liebe, sondern die Voraussetzung dafür, dass Sie überhaupt langfristig für Ihre Eltern da sein können.

Ihre Rechte als berufstätige pflegende Person

Das Gesetz gibt Ihnen mehr Spielraum, als viele wissen:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Tritt ein Pflegefall plötzlich ein, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren. Für diese Zeit gibt es das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.

Pflegezeit: In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können Sie sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen Angehörigen zu Hause zu pflegen.

Familienpflegezeit: Über bis zu 24 Monate können Sie Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Ein zinsloses Darlehen des Bundes kann den Lohnausfall abfedern.

Diese Rechte schließen sich nicht aus – sie lassen sich kombinieren. Wichtig: Fristen und Ankündigungspflichten beachten, am besten frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen.

Stundenweise Entlastung – die praktischste Lösung

Gesetzliche Auszeiten helfen in Akutphasen. Für den Alltag aber brauchen Sie etwas anderes: verlässliche Stunden, in denen jemand da ist, während Sie arbeiten. Genau dafür gibt es die Alltagsbegleitung.

Eine vertraute Betreuungskraft kommt regelmäßig – sie leistet Ihrer Mutter Gesellschaft, begleitet zu Terminen, hilft im Haushalt oder ist einfach da, damit Sie beruhigt im Büro sein können. Das Beste daran: Über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat ist diese Hilfe ab Pflegegrad 1 finanzierbar, ohne dass Sie selbst dafür aufkommen müssen.

So organisieren Sie die Entlastung

Der Weg ist einfacher, als er klingt:

1. Pflegegrad klären. Schon ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, lohnt sich der Antrag fast immer.

2. Bedarf festlegen. Wann brauchen Sie Entlastung – feste Stunden pro Woche, an bestimmten Tagen, flexibel? Das richtet sich nach Ihrem Arbeitsalltag.

3. Anbieter wählen und starten. Wir übernehmen die Formalitäten und helfen bei der Abstimmung mit der Pflegekasse, damit Sie sich um nichts kümmern müssen.

Was Familien uns oft fragen

Ja. Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz, und Sie haben Anspruch darauf, anschließend auf Ihre alte Stelle zurückzukehren beziehungsweise wieder voll zu arbeiten.

Gerade dann. Viele unserer Kundinnen und Kunden organisieren feste Betreuungsstunden an Arbeitstagen, damit die Eltern versorgt sind, während sie im Büro sind. Wir richten uns nach Ihrem Arbeitsrhythmus.

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat zu, mit dem sich stundenweise Alltagsbegleitung finanzieren lässt. Wir zeigen Ihnen im kostenlosen Erstgespräch, was in Ihrem Fall möglich ist.

Stand: Juli 2026Verfasst vom Team der Metzler Pflegebegleitung · § 45a SGB XI

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